Qualitätssicherungsrichtlinie - Was ändert sich?

Wesentliche Änderungen durch die Änderung der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) vom 4.11.2014

von. Dr. Georg Stamm, Medizinische Hochschule Hannover, 12.12.2014

In der QS-RL wird nun auf die neue Norm zur Abnahme- und Konstanzprüfung für Bildwiedergabesystem (BWS, Monitore) 6868 – Teil 157 verwiesen. Bei der Anwendung dieser Norm ergeben sich folgende Neuerungen:

  1. Die Norm gilt nicht mehr für Röhrenmonitore.
  2. Die bisherigen Befundungsklassen A und B entfallen zukünftig.
  3. Statt dessen werden Raumklassen anhand des Anwendungsgebietes definiert und zwischen Befund- und Betrachtungsqualität unterscheiden (siehe untenstehende Tabelle.).
  4. Die visuelle tägliche Konstanzprüfung ist jetzt mit dem Testbild TG18-OIQ durchzuführen. Das Intervall für die messtechnischen Prüfungen ist zukünftig halbjährlich (bisher vierteljährlich).
  5. Es werden insgesamt 12 neue Testbilder nach DIN EN 62563-1:2014-01 und AAPM TG18 verwendet. Diese können unter www.nar.din.de heruntergeladen werden.
  6. Für BWS und C-Bögen die vor dem 1.5.2015 in Betrieb genommen werden sind ebenfalls bereits die Raumklassen zu Grunde zu legen. Jedoch gelten Übergangsfristen bis zum 1.1.2025.
  7. Für mobile Systeme (z.B. C-Bögen, mobile Computer etc.) muss die Abnahmeprüfung unter den Bedingungen der Raumklasse mit der größten Beleuchtungsstärke durchgeführt werden.
  8. Die Mindestmatrixgröße des BWS ist jetzt 1600 Pixel x 1200 Pixel (für CT und Durchleuchtung 1024 Pixel x 1024 Pixel). Bei Geräten, die bis zum 30.6.2018 in Betrieb genommen werden, darf die Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 auch noch mit einer Matrix von 1024 Pixel x 1024 Pixel durchgeführt werden. Am 1.1.2025 läuft diese Übergangsfrist ab.  
  9. Für die Mammographie werden zusätzliche Mindestanforderungen in Tabelle 5 der DIN 6868-157 festgelegt, z.B. die Matrixgröße von 2048 Pixel x 2048 Pixel.
  10. Der Strahlenschutzverantwortliche / - beauftragte legt die Raumklasse fest und kennzeichnet das BWS für die Befundung entsprechend der Zweckbestimmung (z.B. Befundung CT oder Mammographie).
  11. Für BWS mit Betrachtungsqualität entfällt die Abnahmeprüfung. Vor der ersten Inbetriebnahme sollte aber eine visuelle Prüfung durchgeführt und nach Ermessen des Anwenders wiederholt werden.
Raumklasse Raum Tätigkeit Beleuchtungsstärke
RK1 Befundungsraum Befundung Radiographie und Schnittbild < 50 lx
RK2 Untersuchungsräume mit sofortiger Befundung Therapierelevante Entscheidungen treffen (typ. für Niedrigkontrastobjekte, z.B. Angiographie, HKL) < 100 lx
RK3 Führen von Untersuchungen Typ. für Hochkonstrastobjekte (z.B. OP) < 500 lx
RK4 Betrachtungsraum Bekannter Befund wird  repetitiv nachvollzogen (z.B. Repositionen im OP) < 1000 lx
RK5 Zahnärztliche Befundung < 100 lx
RK6 Zahnärztliche Behandlung Unter Beleuchtungsbedingungen eines Behandlungsplatzes < 1000 lx

Displays, die die Betrachtung medizinischer Bildinhalte ermöglichen ohne aber daran therapierelevante Entscheidungen (Medikamentierung, OP) zu treffen, fallen nicht unter diese Kategorien (z.B. Visitenwagen, Monitore zur Darstellung der Bilder für den Patienten).

Das Interview mit Dr. Stamm finden Sie hier in englischer Übersetzung:

http://www.auntminnieeurope.com/index.aspx?sec=sup&sub=wom&pag=dis&ItemID=610853&wf=886 

veröffentlicht am Freitag, 12. Dezember 2014