Strafrecht

Strafrecht, Straftäter, Röntgenuntersuchungen bei...


Röntgenuntersuchungen im Zusammenhang mit § 81a StPO Stellungnahme des Bundesamts für Strahlenschutz zu Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Strafprozessordnung.

Eine körperliche Untersuchung eines Beschuldigten einschließlich einer Röntgenuntersuchung ist nach § 81a Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich zulässig, auch ohne Zustimmung des Beschuldigten. Dies kann auch für das Jugendstrafrecht gelten. Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung steht von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich dem Richter zu. Der durch die richterliche Anordnung als Sachverständiger nach § 75 StPO bestellte Arzt hat die Pflicht, das Gutachten zu erstellen. Es kann aber kein Zwang entstehen, gegen gültiges Recht zu verstoßen. Die Röntgenverordnung (RöV) verlangt in § 25 Abs. 3, dass u.a. § 25 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt. Es muss eine der ärztlichen Indikation entsprechende Rechtfertigung gegeben sein, z.B. dadurch, dass die angeordnete Röntgenuntersuchung geeignet ist, die in der richterlichen Anordnung genannten Tatsachen festzustellen oder auszuschließen. Für den Bereich des Asylverfahrensrechts ist die Frage einer Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung der Hände klar mit nein zu beantworten. Es besteht im Asylverfahrensrecht keine Rechtsgrundlage.

Strafrecht, Straftäter, Röntgenuntersuchungen bei...


Röntgenuntersuchungen im Zusammenhang mit § 81a StPO Stellungnahme des Bundesamts für Strahlenschutz zu Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Strafprozessordnung.

Eine körperliche Untersuchung eines Beschuldigten einschließlich einer Röntgenuntersuchung ist nach § 81a Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich zulässig, auch ohne Zustimmung des Beschuldigten. Dies kann auch für das Jugendstrafrecht gelten. Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung steht von Ausnahmen abgesehen grundsätzlich dem Richter zu. Der durch die richterliche Anordnung als Sachverständiger nach § 75 StPO bestellte Arzt hat die Pflicht, das Gutachten zu erstellen. Es kann aber kein Zwang entstehen, gegen gültiges Recht zu verstoßen. Die Röntgenverordnung (RöV) verlangt in § 25 Abs. 3, dass u.a. § 25 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt. Es muss eine der ärztlichen Indikation entsprechende Rechtfertigung gegeben sein, z.B. dadurch, dass die angeordnete Röntgenuntersuchung geeignet ist, die in der richterlichen Anordnung genannten Tatsachen festzustellen oder auszuschließen. Für den Bereich des Asylverfahrensrechts ist die Frage einer Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung der Hände klar mit nein zu beantworten. Es besteht im Asylverfahrensrecht keine Rechtsgrundlage.