Meldepflicht für bedeutsame Ereignisse

Ebenfalls ab 2019 sind die Strahlenschutzverantwortlichen verpflichtet jedes bedeutsame Vorkommnis zu analysieren, Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen und eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Die Umsetzung setzt voraus, dass bedeutsame Vorkommnisse im Betrieb erkannt und registriert werden.

Ein bedeutsames Ereignis ist dabei laut Begriffsbestimmung §1 StrSchV:

(22) Vorkommnis: Ereignis in einer geplanten Expositionssituation, das zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Kein Vorkommnis liegt vor, wenn das Ereignis für den Strahlenschutz nicht relevant ist.

Dies bedeutet, dass eine hohe „beabsichtigte Exposition“ (z.B. wegen Patientenhabitus oder Komplexität der Intervention) kein meldepflichtiges Vorkommnis darstellt.

Als bedeutsame Vorkommnisse werden nach §108 StrlSchV und deren Anlagen entweder Dosisüberschreitungen nach einem komplexen Kriterienkatalog oder

  • Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere aufgrund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn es zu einer erheblichen zusätzlichen Exposition (s.u.) gekommen ist.
  • Jede Personenverwechslung, wenn es zu einer erheblichen zusätzlichen Exposition (s.u.) gekommen ist.
  • Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.

Bei den Dosisüberschreitungen wird grundsätzlich zwischen der Exposition einer Einzelperson oder einer Gruppe unterschieden. Letzteres führt dazu, dass auch permanente, leichtere Dosiserhöhungen z.B. durch ungünstige Protokolle auffällig werden und gemeldet werden müssen. Die Gruppenbetrachtung wird nur nötig, wenn die Aktionsschwelle von 200% Überschreitung des DRW (3 x DRW) erreicht ist. Danach erfolgt eine Bewertung der letzten 20 letzten Untersuchungen gleichen Typs. Liegt der Mittelwert dieser Untersuchungen beim 2-fachen des DRW ist die Meldeschwelle erreicht.

Tabelle zum Download

Beispiel: CT Thorax (bis einschließlich Nebennieren)

Trigger ist die Überschreitung des DRW um 200% für eine einzelne Untersuchung. Für einen CT-Thorax liegt der Referenzwert für das Dosislängenprodukt bei 350 mGy*cm. Bei dem Einmaligen Auftauchen eines Dosiswertes von mehr als 1050 mGy*cm für das Dosislängenprodukt wäre also die Triggerschwelle erreicht.

Dann müssen die letzten 20 Untersuchungen des gleichen Bereichs/Protokolls vor dem Trigger-Ereignis geprüft werden und der Mittelwert über die 20 Untersuchungen gebildet werden.

Überschreitet dieser den DRW um 100% des DRW ist der Vorgang ein meldepflichtiges Ereignis.
Ist für das obige Beispiel also der Mittelwert der letzten 20 CT-Thorax-Untersuchungen höher als 700 mGy*cm so wäre der Vorgang meldepflichtig im Sinne der StrSchV.

Das Konzept ist in vielen Punkten problematisch. So bleiben die Scanlänge und die Strahlenempfindlichkeit der Organe und Gewebe unberücksichtigt. Probleme könnten auch bei dynamischen CT-Untersuchungen wie z.B. der Hirnperfusion auftreten. Zudem führt die Meldeschwelle bei Interventionen dazu, dass jeder Patient mit über 50.000 cGy*cm2 nach 21 Tagen auf deterministische Schäden hin untersucht werden muss.

Die Überwachung und Dokumentation der obigen Kriterien kann durch den Einsatz eines Dosismanagementsystems (DMS) deutlich vereinfacht werden. Aber diese Systeme führen auch zu einem erhöhten Betreuungsaufwand durch fachkundiges Personal. Auf Knopfdruck geht das nicht.

Beispiel: CT Hirnperfusion

Bei den üblichen Protokollen für Hirnperfusionsuntersuchungen im CT liegen die Dosiswerte für den CTDIvol in der Regel über dem Schwellwert von 120 mGy. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass bei dynamischen CT-Untersuchungen die akkumulierten CTDI-Werte für die aus mehreren/zahlreichen Einzelserien angegeben/angezeigt werden müssen. Es handelt sich dabei aber um eine beabsichtigte Exposition und ist damit zunächst nicht meldepflichtig.

Allerdings sollte regelmäßig zu überprüft weden, ob die Exposition nicht verringert werden kann, z. B. durch verlängerte Zeitintervalle (z.B. 1,5 bis 2 s statt 1s), oder Protokolle so zusammengestellt werden, dass nach dem First-Pass die Frequenz der weiteren Aufnahmen gesenkt wird (z.B. auf 3 bis 4 s).