Asylrecht

Asylrecht, Röntgenuntersuchungen bei ...


Für den Bereich des Asylverfahrensrechts ist die Frage einer Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung der Hände klar mit NEIN zu beantworten. Es besteht im Asylverfahrensrecht keine Rechtsgrundlage.

Die Bundesärztekammer hat mit Zustimmung des 98. Deutsche Ärztetags folgenden Beschluss gefasst: "Die Beteiligung an der Durchführung und Befundung von Röntgenaufnahmen im Rahmen des Asylverfahrens mit dem Zweck der Altersbestimmung ist ärztlich unethisch und ist mit der Berufsordnung nicht vereinbar." Die Bundesärztekammer begründet dies u.a. damit, dass die wenigen wissenschaftlich verwertbaren Befunde hierzu erhebliche rassische, konstitutionelle, krankhafte und ernährungsbedingte Abweichungen aufgezeigt haben. Es sind mit Röntgenaufnahmen der Hand zwar Aussagen zur biologischen Entwicklungssituation möglich, aber die röntgenologische Skelettaltersbestimmung erfüllt nicht die juristischen Vorgaben für eine exakte kalendarische Altersbestimmung. Die Legitimation einer solchen Untersuchung ist unter diesen Voraussetzungen auch im Hinblick auf § 62 SGB I i.V.m. § 96 SGB X nicht gegeben.
Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat hierzu auf eine Große Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestags (Bundesdrucksache 13/2530) in der Antwort vom 12.6.96 (Bundesdrucksache 13/4861) festgestellt, dass im Rahmen des Asylverfahrens Handwurzelröntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung nicht mehr durchgeführt werden. Sollten einzelne Behörden dennoch anders verfahren, sollten derartige Ansuchen unter Hinweis auf diese Aussage des BMI abgelehnt werden.

Asylrecht, Röntgenuntersuchungen bei ...


Für den Bereich des Asylverfahrensrechts ist die Frage einer Altersbestimmung durch Röntgenuntersuchung der Hände klar mit NEIN zu beantworten. Es besteht im Asylverfahrensrecht keine Rechtsgrundlage.

Die Bundesärztekammer hat mit Zustimmung des 98. Deutsche Ärztetags folgenden Beschluss gefasst: "Die Beteiligung an der Durchführung und Befundung von Röntgenaufnahmen im Rahmen des Asylverfahrens mit dem Zweck der Altersbestimmung ist ärztlich unethisch und ist mit der Berufsordnung nicht vereinbar." Die Bundesärztekammer begründet dies u.a. damit, dass die wenigen wissenschaftlich verwertbaren Befunde hierzu erhebliche rassische, konstitutionelle, krankhafte und ernährungsbedingte Abweichungen aufgezeigt haben. Es sind mit Röntgenaufnahmen der Hand zwar Aussagen zur biologischen Entwicklungssituation möglich, aber die röntgenologische Skelettaltersbestimmung erfüllt nicht die juristischen Vorgaben für eine exakte kalendarische Altersbestimmung. Die Legitimation einer solchen Untersuchung ist unter diesen Voraussetzungen auch im Hinblick auf § 62 SGB I i.V.m. § 96 SGB X nicht gegeben.
Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat hierzu auf eine Große Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundestags (Bundesdrucksache 13/2530) in der Antwort vom 12.6.96 (Bundesdrucksache 13/4861) festgestellt, dass im Rahmen des Asylverfahrens Handwurzelröntgenuntersuchungen zur Altersfeststellung nicht mehr durchgeführt werden. Sollten einzelne Behörden dennoch anders verfahren, sollten derartige Ansuchen unter Hinweis auf diese Aussage des BMI abgelehnt werden.